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Erreichbarkeit im Urlaub

Hallo Chef - bin gerade am Strand!

17.06.2013

Wann Arbeitnehmer erreichbar sein müssen

Die ständige Erreichbarkeit per Handy, Laptop oder Tablet-PC schafft zwar Flexibilität, erhöht für Arbeitnehmer aber auch die Belastung. Denn egal ob Wochenende oder Urlaub: Bei vielen Angestellten ist das Handy immer dabei, werden die Emails regelmäßig geprüft. Doch müssen Arbeitnehmer in der heutigen Zeit wirklich rund um die Uhr für den Chef, die Kollegen oder den Kunden erreichbar sein? Wo liegen rechtlich die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit?

Endlich Feierabend, das Wochenende steht an oder es geht in den wohlverdienten Urlaub – eigentlich sollte jetzt die Erholungsphase beginnen und zwar ohne Anrufe und Emails vom Job. Doch bei vielen Arbeitnehmern kann davon keine Rede sein: Tatsächlich geben immer mehr Beschäftigte an, auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für Kunden, Kollegen und Vorgesetzte erreichbar zu sein – sei es per Diensthandy, Email oder privatem Telefon.

Ein Anruf vom Chef beim Abendessen oder eine Mail an den Kunden noch vor dem Frühstück: Darf der Vorgesetzte dies wirklich verlangen? Und bedeutet der Besitz eines Diensthandys automatisch, dass der Arbeitnehmer sich rund um die Uhr zur Verfügung halten muss?

Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice), schildert die Rechtslage: „Tatsächlich hängt die Regelung der Erreichbarkeit vom Einzelfall ab. Rechtliche Grundlage bildet das Arbeitszeitgesetz. Hiernach dürfen Arbeitnehmer maximal acht Stunden an allen Tagen außer am Sonntag und damit höchstens 48 Stunden in der Woche arbeiten. Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden erhöht werden – aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet wird.“

Grundsätzlich gilt also: Niemand schuldet dem Arbeitgeber eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit oder gar unbezahlte Arbeitsstunden.

Immer im Dienst?

Über die konkreten Arbeitszeiten gibt der jeweilige Tarif- oder Arbeitsvertrag Auskunft. „Wenn der Vertrag keine Vereinbarungen über die reguläre Arbeitszeit hinaus enthält, darf das Diensthandy während des Urlaubs ausgeschaltet bleiben.
Ebenso ist der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht verpflichtet, regelmäßig seine Emails abzurufen oder gar zu beantworten“, so die Juristin des D.A.S. Leistungsservices. Ausnahme: In Notfällen darf der Chef einen Mitarbeiter in seiner Freizeit stören. Etwa wenn die Kollegen nicht arbeiten können, weil ihnen ein wichtiges Passwort fehlt. Aber auch in diesem Fall gilt: Besser zunächst eine SMS schreiben und nur im Notfall anrufen!

Trotz Urlaub gearbeitet?

Ein dringender Auftrag geht genau während des Urlaubs ein, ein wichtiger Kunde meldet sich zur unpassendsten Zeit. „Wer sich trotz bester Erholungsabsichten im Urlaub dennoch freiwillig zur Arbeit hinreißen lässt, sollte allerdings darauf achten, dass diese Mehrleistung auch entsprechend vergütet wird“, so der Hinweis der Juristin des D.A.S. Leistungsservices. Am besten, bereits im Vorfeld mit dem Vorgesetzten entsprechende Vereinbarungen treffen. So muss der durchgearbeitete Urlaubstag entweder bezahlt werden oder der Arbeitnehmer kann ihn nachholen.

Übrigens: Mitarbeiter ohne Diensthandy müssen dem Chef bei einer Urlaubsreise nicht mitteilen, wie sie während dieser Zeit zu erreichen sind. Ob sie für Anfragen aus dem Büro kontaktierbar sein wollen, können Arbeitnehmer selbst entscheiden.

Ausnahme Rufbereitschaft

„Obwohl generell für Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, in der Freizeit erreichbar zu sein, gibt es Ausnahmen“, erläutert Anne Kronzucker und erklärt: „Ist etwa laut Tarif-, oder Arbeitsvertrag eine sogenannte Rufbereitschaft vereinbart, müssen Arbeitnehmer zu den vereinbarten Zeiten auch nach Dienstschluss ans Telefon gehen und können nach Bedarf zum Arbeiten in den Betrieb gerufen werden. Generell zählt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Als Arbeitszeit vergütet wird nur die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wird.“ Und: Nach dem letzten Arbeitseinsatz des Tages hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf elf Stunden Ruhezeit vor Beginn des nächsten Arbeitstages. Ausnahme: Die Ruhezeit darf auf Basis von Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um zwei Stunden gekürzt werden, wenn die Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festgelegten Zeitraums wieder ausgeglichen wird. Generell liegt es am Chef, sich an die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu halten. Aber auch Mitarbeiter sollten sich durchaus auch mal trauen, nein zu sagen.

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