Der Zeugnistag verursachte Ihnen schon in der Schule feuchte Hände und Bauchkribbeln?
Und nun die Enttäuschung! Sie halten ein Arbeitszeugnis in Händen - geknickt, mit falschen Daten, unvollständig und mit Aussagen, die nicht zutreffen.
Die Formalien
So wichtig es ist, dass die Aufgabenbeschreibung im Arbeitszeugnis stimmt, so wichtig ist auch der Stil, in dem das Zeugnis abgefasst ist. Es muss den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten entsprechen.
Wie das Zeugnis aussehen muss
Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat Ihre Beurteilung auf einem üblichen Firmenbogen auszustellen. Unter Umständen kann das Zeugnis auch auf einem weißen Bogen ausgestellt werden. In diesem Fall sind jedoch auch die volle Firmenbezeichnung, die Rechtsform der Firma und deren derzeitige Anschrift anzuführen.
Zudem muss das Zeugnis
- schriftlich
- verständlich
- in einwandfreier Grammatik und Rechtschreibung
- sauber
- ohne Radierungen, Verbesserungen, Korrekturen und Streichungen
- ohne Ausrufungs-, Fragezeichen oder "Gänsefüßchen" abgefasst sein.
Worauf verzichtet werden darf
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
- darf das Zeugnis wie ein Brief geknickt werden (hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Zeugnis kopierfähig bleiben muss).
- muss das Zeugnis die Grußformel mit guten Wüschen für die Zukunft nicht enthalten.
Wer das Zeugnis unterschreibt
Ihr Zeugnis muss von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben sein und dessen Stellung und Funktion erkennen lassen.
Allerdings darf Ihr Chef zur Zeugniserteilung auch einen Vertreter der Personalabteilung beauftragen oder einen leitenden Angestellten. Dieser muss aber erkennbar ranghöher und Ihnen gegenüber weisungsbefugt sein. Nur dann darf er Ihr Zeugnis auch unterschreiben.
Die Unterschrift durch einen freien Rechtsanwalt als Vertreter des Arbeitgebers ist nicht zulässig.
Welches Datum auf das Zeugnis
Das Zeugnis sollte als Ausstellungsdatum das Ende des Beschäftigungsverhältnisses tragen. Ein späteres Ausstellungsdatum könnte sonst auf Zeugnisstreitigkeiten hinweisen und so die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers negativ beeinträchtigen. Achten Sie also darauf, dass das Zeugnis unter Umständen zurückdatiert wird.
Postweg oder Selbstabholer
Ihr Zeugnis muss während der Geschäftszeiten bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber für Sie zur Abholung bereitliegen (Holschuld).
Anspruch auf Zusendung
Sollten Sie schon vor Ihrem Ausscheiden um ein Zeugnis gebeten haben und liegt das Arbeitszeugnis trotzdem am letzten Arbeitstag nicht bereit, muss es Ihnen Ihr Arbeitgeber schicken. Dies gilt auch nach Ausscheiden, wenn Ihnen wegen der weiten Entfernung zum Ex-Arbeitgeber eine Abholung unzumutbar ist. Das gleiche gilt zum Beispiel, wenn nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Hausverbot erteilt wurde.
Der Verlust
Sollte Ihnen Ihr Zeugnis verloren gegangen oder beschädigt sein, haben Sie unabhängig vom Verschulden Anspruch auf Ersatz. Der besteht allerdings nur so lange, wie der Arbeitgeber noch über Ihre Personalunterlagen verfügt. Die Kosten für die erneute Ausstellung des Zeugnisses müssen Sie jedoch selbst übernehmen.