Egal ob Sie selbst kündigen oder Ihnen gekündigt wird: Bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen sowohl das Arbeitsverhältnis als auch Ihr Gehaltsanspruch weiter.
Die Zeitspanne
Welche Kündigungsfrist eingehalten werden müssen, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Gesetz. Auch Tarifverträge können Regelungen dazu enthalten.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Wird im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag auf die jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, sind damit die für alle Arbeiter und Angestellten einheitlichen Grundkündigungsfristen gemeint. Bei Ihrer als Arbeitnehmer eigenen Kündigung gilt damit die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Diese gelten auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zur Kündigungsfrist steht und es keinen Tarifvertrag gibt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Sie können allerdings durch eine Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Tarifverträge verlängert oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verkürzt werden.
Grundkündigungsfrist
Ihr Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einhalten. 28 Tage gelten dabei als vier Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Kündigung.
Beispiel 1:
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise am Montag den 2.September, können Sie die Betriebstür am Freitag, dem 30.September (vier Wochen zum Ende des Kalendermonats) für immer hinter sich zuziehen.
Beispiel 2:
Kündigt er Ihnen am 10.September, bleiben Sie Ihrem Chef noch bis zum 15. Oktober erhalten, also innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten eines Kalendermonats.
Je länger Sie in dem Unternehmen arbeiten, umso länger wird die Kündigungsfrist für Ihren Chef.
Die Kündigungsfristen finden sich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort heißt es noch, dass Betriebszugehörigkeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung hat der Europäische Gerichthof (EuGH, Urt. vom 19.01.2010 – Rechtssache 555/07), gekippt. Die gesamte Betriebszugehörigkeit ist anzurechnen.
Sind Sie also seit zwei Jahren in der Firma beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
Folgende weitere Fristen gelten für Ihren Arbeitgeber:
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
ab 2 Jahren |
1 Monat |
ab 5 Jahren |
2 Monate |
ab 8 Jahren |
3 Monate |
ab 10 Jahren |
4 Monate |
ab 12 Jahren |
5 Monate |
ab 15 Jahren |
6 Monate |
ab 20 Jahren |
7 Monate |
Verlängerte Kündigungsfrist
Eine Verlängerung der Kündigungsfrist kann entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden.
Sie können auch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass auch Ihre Kündigungsfrist verlängert wird - also wenn Sie selbst kündigen wollen. Das ist aber nur zulässig, wenn für Sie keine längere Frist als für den Arbeitgeber vereinbart wird (§ 622 Abs.6 BGB).Verkürzte Frist
Kürzere Kündigungsfristen können in einem Arbeitsvertrag nur vereinbart werden, wenn
- Sie nur zur vorübergehenden Aushilfe (max. 3 Monate) eingestellt sind
- Sie in einem Betrieb von regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) beschäftigt sind. In diesem Fall darf von den Endterminen der Kündigungsfrist (15. oder Ende des Kalendermonats) abgewichen werden.
Für die verkürzte Kündigungsfrist ist die Probezeit das Paradebeispiel. Während der Probezeit (längstens sechs Monate) gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Hierbei ist es egal, ob dann gerade der 15. oder Monatsende ist. Sinnvoll ist diese Regelung sicherlich. Dadurch können beide Seiten ausprobieren, ob Sie dauerhaft zusammen arbeiten wollen und können. Für eine Kündigung während der Probezeit muss kein Kündigungsgrund angegeben werden.
Azubis in der Probezeit können ohne jede Frist schriftlich gekündigt werden (§ 22 Berufsbildungsgesetz).
Keine Kündigungsfrist gilt bei einer deswegen auch so genannten fristlosen Kündigung. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Moment, in dem Ihnen die Kündigung zugeht.
Fristberechnung
Beginn der Frist
Wirksam ist die Kündigung erst, wenn Sie Ihnen zugegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt beginnt sowohl die Kündigungsfrist als auch die Drei-Wochen-Frist, innerhalb dieser Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen können.
Ist die Kündigung erst einmal in der Welt, sollten Sie den Schock schnell überwinden und die Zeit nutzen. Die kurzen Fristen mahnen zur Eile, auch bei der Arbeitssuche!
Die Arbeit geht trotzdem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, auch wenn es schwer fällt. Dies sieht der Arbeitsvertrag vor, es sei denn, Sie werden von der Arbeit freigestellt.
Gut zu wissen
Möchte der Arbeitgeber Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr im Betrieb sehen, kann er Sie von der Arbeit freistellen. Sie müssen dann auch nicht mehr zur Arbeit gehen.
Trotz der Freistellung erhalten Sie Ihr volles Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.