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Datenschutz

23.05.2019

Datenschutz wird immer wichtiger. Dabei müssen Sie daran denken, dass Sie als Mieter auch Verbraucher sind. Deswegen gilt auch zwischen Mieter und Vermieter die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25.5.18.

 

Insgesamt müssen Sie folgendes beachten:

Was sind personenbezogene Daten?

Natürlich sind das Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten. Aber auch Ihre IBAN, die Ablesemesswerte von Heizung und Wasser, Angaben zur Einkommenssituation und wer alles in der Wohnung lebt etc.

Welche Daten werden erhoben?

Es dürfen nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit daher von vorne herein nur die Daten erhoben werden, die für den Vermieter von zwingender Bedeutung sind.

Schon von den Mietinteressenten fragen Vermieter viele Daten ab. So verlangen sie oft eine Schufa-Selbstauskunft, einen Einkommensnachweis sowie diverse Angaben zu den Personen, die einziehen möchten. Wenn die Entscheidung gefallen ist, wer die Wohnung bekommt, müssen die Daten der abgelehnten Interessenten gelöscht werden.

Nach Vertragsabschluss geht es weiter: Der Ablesedienst für die Heizung erhebt Messwerte und Verbrauchsdaten. Außerdem erhalten Mieter Betriebskostenabrechnungen und stehen per SMS oder E-Mail mit dem Vermieter in Kontakt. Dabei sind immer personenbezogene Daten im Spiel. Nach der neuen DSGVO gelten bereits eine IBAN oder eine IP-Adresse als personenbezogene Daten, die unter den Schutz der Verordnung fallen.

Für den laufenden Mietvertrag notwendig sind zum Beispiel Name, Anschrift, Kontaktdaten, IBAN oder Einverständniserklärung zum SEPA-Lastschriftmandat, eventuell das Geburtsdatum sowie auch die Selbstauskünfte, insbesondere zur Einkommenssituation. Nicht notwendig sind dagegen beispielsweise Angaben zur Religion oder eine Information darüber, ob der Mieter rechtsschutzversichert ist. Will der Vermieter zusätzliche Daten speichern, muss er begründen können, wofür er sie braucht.

Die Daten müssen sicher gespeichert und vor unbefugtem Zugriff oder versehentlichem Löschen geschützt werden.

Der Vermieter muss die Daten von Mietern löschen, sobald das Mietverhältnis beendet ist und alle noch offenen Forderungen, wie die Rückzahlung der Kaution und die letzte Betriebskostenabrechnung, abgewickelt sind.

Worüber muss der Mieter informiert werden?

Der Mieter muss über die Erhebung, Speicherung und über die weitere Verwendung seiner Daten informiert werden. Er muss erfahren, wer seine Daten verarbeitet (beispielsweise der Vermieter selbst) und zu welchem Zweck er die Daten erhebt. Der Vermieter muss mitteilen, wie lange er die Daten speichert, auf welcher Rechtsgrundlage er die Daten erhebt (hierfür reicht eine bestehende Vertragsbeziehung aus) und wer sonst noch Zugriff auf die Daten erhält (etwa Ablesedienste oder Hausverwalter). Auch über die folgenden weiteren Rechte des Mieters muss der Vermieter aufklären.

Der Mieter hat unter anderem das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten, auf Berichtigung falscher Daten und auf Löschung von nicht mehr benötigten oder unberechtigt erhobenen Daten – das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Zweifelt er an der Richtigkeit der Daten oder an der Berechtigung, sie zu erheben, kann der Mieter eine zeitweilige Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen – und zwar so lange, bis die Sachlage geklärt ist. Außerdem hat er das Recht, sich über unsachgemäßen Umgang mit seinen Daten bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren

 

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Dem Vermieter drohen bei Missachtung der Vorschriften hohe Geldbußen durch die Datenschutzbehörde. Die Beweislast dafür, dass er ordnungsgemäß gehandelt hat, liegt beim ermieter. Mieter können auch Anspruch auf Schadenersatz haben.

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