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Unwirksame Klauseln

Checkliste unwirksame Klauseln

19.02.2019

... bei Schönheitsreparaturen oder Renovierung

 

Der Mieter übernimmt pauschal die Kosten für Reinigungsarbeiten bei Auszug.

Die Ersatzansprüche des Vermieters verjähren 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Der Mieter muss unabhängig von der Wohndauer bei Auszug die Wohnung renovieren.

Der Mieter ist verpflichtet, Teppichböden auszuwechseln, die der Vermieter verlegt hat.

Schönheitsreparaturen müssen von Fachhandwerkern ausgeführt werden.

Schönheitsreparaturen umfassen das Weißen der Decken und Oberwände.

Der Mieter renoviert alle zwei Jahre die gesamte Wohnung.

Der Mieter übernimmt die Wohnung unrenoviert. Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.

Angelaufene Renovierungsintervalle hat der Mieter zeitanteilig zu entschädigen.

Berechnungsgrundlage bei Auszug vor Fälligkeit der nächsten Schönheitsreparaturen ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.

Der Mieter führt auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht aus.

Der Mieter überlässt sämtliche Renovierungsarbeiten einer Meisterfirma.

Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens.

Der Teppichboden ist am Ende der Mietzeit zu erneuern.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, alle Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen.

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Üblicherweise müssen Sie bei Auszug aus der Mietwohnung renovieren, außer eine entsprechende Klausel im Mietvertrag fehlt oder Sie haben erst renoviert.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei