Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Rosa Führerschein

Überblick über alle Fahrerlaubnisklassen

5.02.2019

Alte Berechtigungen und neue Bezeichnung

Bis Ende 2032 müssen alle Führerscheine den EU-Vorgaben entsprechen. Bis es soweit ist, wird es in Deutschland noch unterschiedliche Führerscheine mit unterschiedlichen Bezeichnungen der Fahrerlaubnisklassen geben.

Für Führerscheine, die ab dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, gelten bereits die neuen Fahrerlaubnisklassen. Sind Sie noch im Besitz eines älteren Führerscheins, der Sie zum Führen unterschiedlicher Fahrzeugklassen berechtigt? Keine Sorge! Die alten Berechtigungen bleiben Ihnen erhalten. Notwendige Zusatzangaben werden allerdings beim Umtausch in einen "neuen Führerschein" als Schlüsselzahlen eingetragen.

 

Klasse AM (Krafträder)

entspricht der alten Klasse 4

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse A1 (Krafträder)

entspricht der alten Klasse 1b

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse A2 (Krafträder)

entspricht der alten Klasse 1a

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse A (Krafträder)

entspricht der alten Klasse 1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen  AM, A1 und A2.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse B

entspricht der alten Klasse 3

  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse C1

entspricht der alten Klasse 3 

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
     

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse C

entspricht der alten Klasse 2

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse D1

entspricht den alten Klassen 2 und 3

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
     

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse D

entspricht der alten Klasse 2 und. 3

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse BE

entspricht der alten Klasse 3

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
     

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse C1E

entspricht der alten Klasse 3

 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse CE

entspricht der alten Klasse 2

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse D1E

entspricht den alten Klassen 2 und 3

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse DE

entspricht den alten Klassen 2 und 3

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse L

entspricht der alten Klasse 5

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Klasse T

 

  •  Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L.

Vorschrift: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen FeV

Permalink

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei