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Stolperfallen beim Immobilienerwerb – Teil 2

20.06.2013

Augen auf bei Eigentümergemeinschaften!

Immobilienkäufer erfüllen sich mit dem Kauf eines Eigentums oft einen Traum: Endlich unabhängig von Vermietern! Doch besonders bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern ist ein hohes Maß an Kompromissfähigkeit gefragt. Über die Besonderheiten von Wohnungseigentümergemeinschaften klärt die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice) in diesem zweiten Teil auf. Im ersten Teil der Immobilienserie geht es um vermietete Immobilien.

Mehr als 370.000 Eigentumswohnungen haben in Deutschland 2012 den Besitzer gewechselt. Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Anders als in einem eigenen Haus entscheidet hier die Hausgemeinschaft zum Beispiel über Instandsetzungen oder bauliche Veränderungen an der gemeinsamen Immobilie. Dabei müssen die Wohnungseigentümer mitunter gemeinsam getroffene Entscheidungen gegen den eigenen Willen erdulden.

Kosten für Investitionen – müssen diese alle tragen?

Das Verfahren für Abstimmungen über Investitionen am gemeinschaftlichen Eigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Je nach zu entscheidender Angelegenheit gibt es dabei unterschiedliche Abstimmungsverfahren, die teilweise durch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer abgeändert werden können. „Für Wohnungskäufer ist es wichtig, sich vor dem Kauf über die aktuelle Rechtslage zu informieren und Einblick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft zu nehmen – hier sind wichtige Details geregelt“, weiß Anne Kronzucker, Juristin des D.A.S. Leistungsservices. Das bedeutet konkret: Durch Mehrheitsbeschlüsse können unter Umständen Veränderungen an der Immobilie durchgesetzt werden, die für einzelne Wohnungseigentümer eine finanzielle Belastung sind. Die Kosten müssen allerdings anteilig mitgetragen werden. Daher sollten künftige Eigentümer diesen finanziellen Aspekt bei einem Kauf mit berücksichtigen!

Wenn eine Eigentümergemeinschaft entsteht…

Wird eine Eigentümergemeinschaft erst geschaffen, indem Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, ist besondere Vorsicht geboten: „Hier gilt eine dreijährige Kündigungssperre für den bestehenden Mietvertrag“, so die Juristin des D.A.S. Leistungsservices. In Gebieten mit Wohnungsmangel kann diese auch zehn Jahre betragen. Seit Mai 2013 ist eine Umgehung durch das sogenannte „Münchner Modell“ nicht mehr zulässig: Bei diesem Modell kauft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Wohnungen und die Gesellschafter nehmen einzeln Eigenbedarfskündigungen vor, bevor die Umwandlung in Wohneigentum stattfindet.

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Tags: Mietrecht

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